Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Sunowe
Solar GmbH
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen schriftlichen
Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur
insoweit, als das der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der
Lieferer seine eigentums- und urheber-rechtlichen Verwertungsrechte
uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des
Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem
Lieferer nicht erteilt wird, ihm auf sein Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
Dies gilt entsprechend für Unterlagen des Bestellers. Diese dürfen jedoch
solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise
Lieferungen übertragen hat.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der
jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
3. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Lieferer aufgrund Lieferungen gegen
den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden dem Lieferer die folgenden
Sicherheiten gewährt, die dem Lieferer auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben
wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
2. Die Vertragserzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum
des Lieferers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Lieferer,
jedoch ohne Verpflichtung für den Lieferer. Erlischt das (Mit-) Eigentum des
Lieferers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)
Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig
(Rechnungswert) auf den Lieferer übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-)
Eigentum des Lieferers unentgeltlich.
3. Vertragserzeugnisse, an die dem Lieferer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im
folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet („Vorbehaltsware“.) Der Besteller ist
berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist, und nur unter der
Bedingung, dass der Besteller von seinem Kunden Zahlung erhält oder den
Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser
seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
4. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte
Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt
sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferer ab. Der Lieferer ermächtigt
den Besteller widerruflich, die an den Lieferer abgetretenen Forderungen für
dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann
nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird
der Besteller auf das Eigentum des Lieferers hinweisen und diesen unverzüglich
benachrichtigen, damit der Lieferer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die in diesem Zusammenhang
entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet
hierfür der Besteller.
6. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist
der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen
Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Die gesetzlichen
Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der
Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
IV. Lieferfristen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang
sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, sowie die Einhaltung der
vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den
Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so
verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferer die
Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung,
Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung,
zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung und
Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter
Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur
Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes,
groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit das Verzögern der Lieferung
vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer
angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom
Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
5. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen
Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für
jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände
der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis
höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
V. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über, wenn die
Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten
des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen
Transportrisiken versichert.
VI. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel
nicht verweigern.
VII. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1. Diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich
nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der
Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im
Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das
Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1
(Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen
vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen
Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben
unberührt.
3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich
zu rügen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang
zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen
Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine
Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen
kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm
entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb
angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – abgesehen von möglichen
Schadensersatzansprüchen nach Ziffer 10. - vom Vertrag zurücktreten oder die
Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhaftem Einsatz oder die
aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom
Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls
keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-. Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der
Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers
verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB
(Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem
Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des
Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Absatz 8 dieser
Ziffer entsprechend.
10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer X. (Sonstige
Schadensersatzansprüche.) Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer
geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen
Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
VIII. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung
lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und
Urheberrechten Dritter („Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen
der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß
genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet
der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Ziffer 7. Absatz 2
bestimmten Frist wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden
Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das
Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht
zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen
Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach
Ziffer 10.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit
der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche
unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem
Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder
sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf
hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer
Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die
Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die
Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom
Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die
Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer
gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Absatz 1. a)
geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen der Ziffer 7.
Absätze 4, 5 und 9 entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 7.
entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des
Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines
Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
IX. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt,
Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit
nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des
Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der
Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese
Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt
vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 4. Absatz 2 die
wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder
auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter
Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich
nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag
zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er
dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller
mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine
Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
X. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers
(„Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung,
sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem
Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit
den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche zustehen,
verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden
Verjährungsfrist gemäß Ziffer 7. Absatz 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
4. Die Haftungsbegrenzung gilt für den Besteller entsprechend.
XI. Gerichtsstand, Recht, sonstiges
1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei
allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden
Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt,
am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches
Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf (CISG.)
3. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem
Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
Stand 01.08.2011
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